Die Rechtsanwaltsgebühr ist in der Verordnung des Justizministeriums über Rechtsanwaltsgebühr und Vergütung der Leistung ( Advokatentarif ), Nr. 177/1996 Slg., in der Verordnung des Justizministeriums, Nr. 484/2000 und im Beschluss der Tschechischen Rechtsanwaltskammer über die Regel der professionellen Ethik und des Rechtsanwaltswettbewerb, Nr. 1/1997 des Verordnungsblattes (Ethische Regel) verankert.
Der Rechtsanwalt hat für seine Leistung neben dem Anspruch auf eine Rechtsanwaltsgebühr auch Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und auf Entschädigung für versäumte Zeit. Die anderen Kosten des Rechtsanwalts, vor allem die üblichen Administrativkosten, sind in der Rechtsanwaltsgebühr eingeschlossen.
Die Rechtsanwaltsgebühr ist im Rechtsanwaltsvertrag ( Vertragsgebühr ) oder, falls sie nicht im Vertrag bestimmt ist, im Advokatentarif (außervertragliche Gebühr) geregelt.
Im zivilrechtlichen Verfahren gemäss § 151 ZPO bestimmt das Gericht die Höhe der Rechtsanwaltsgebühr aufgrund der Verordnung des Justizministeriums, Nr. 484/2000 Slg. Die in dieser Weise bestimmte Vergütung kann sich von der außervertraglichen Gebühr gemäss Advokatentarif oder von der Vertragsgebühr unterscheiden. Das Gericht kann also höhere oder niedrigere Gebühr zuerkennen, als die ist, die der Klient dem Rechtsanwalt bezahlen soll.
VertragsgebührDie Vertragsgebühr soll der Rechtsanwalt in der Weise vereinbaren, damit sie für den Klienten angemessen und nicht im offensichtlichen Unverhältnis mit dem Wert und Kompliziertheit der Sache wäre.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Vertragsgebühr soll man der Ethischen Regeln gemäss vor allem auch auf folgende Umstände Rücksicht nehmen: Verhältnis der Verhandlungsfähigkeit und Möglichkeiten des Rechtsanwalts und des Klienten, Umfang der Kenntnissen des Klienten über Verhältnisse auf dem Leistungsmarkt, spezielle Kenntnisse, Erfahrungen, Ruf und Fähigkeiten des Rechtsanwalts, Beschaffenheit und Dauer der Verhältnisse zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten bei der Leistung, zeitliche Anforderungen des Klienten, Schwierigkeit und Neuigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Probleme, die mit der Sache verbunden sind, und die Wahrscheinlichkeit, dass der Rechtsanwalt wegen der Übernahme einer Sache eine andere ablehnen soll.
Ist die Höhe der Rechtsanwaltsgebühr angemessen, kann sie auch als ein Wertanteil vereinbart sein.
Die Gebühr kann man als einen Ergebnisanteil nur dann vereinbaren, wenn es dafür spezielle Gründe vorliegen, vor allem Vermögensgründe oder Sozialgründe, und wenn die Gebühr angemessen ist. Nach der Stellung der Tschechischen Rechtsanwaltskammer sind die Rechtsanwälte nicht zu berechtigen, die Informationen über die Rechtsanwaltsgebührhöhe zu veröffentlichen, diese Informationen kann man nur aufgrund Einholung zur Verfügung stellen.
Außervertragliche GebührDie Höhe einer außervertraglichen Gebühr ist gemäss dem Advokatentarif, für eine Rechtshandlung und der Rechtshandlungenzahl nach, die der Rechtsanwalt in der Sache geleistet hat, zu bestimmen.
Der Tarifpreis ist von dem Tarifwert der Sache abzuleiten. Unter dem Tarifwert ist grundsätzlich die Höhe der Geldleistung oder der Wert der Sache oder des Rechtes und ihres Zubehörs zur Zeit der Anrechnung der Rechtshandlung zu verstehen. Unter dem Wert des Rechtes ist der Wert der Forderung, als auch der Verbindlichkeit zu verstehen. In speziellen Fällen definiert der Advokatentarif den Tarifwert auf andere Weise.
Der Tarifpreis beträgt für eine Rechtshandlung dem Tarifwert nach:
Als Leistung, wofür der Rechtsanwalt eine außervertragliche Gebühr verlangen kann, ist z. B. zu verstehen:
Als Leistung, wofür der Rechtsanwalt eine Hälfte der außervertraglichen Gebühr verlangen kann, ist z. B. zu verstehen:
Der Rechtsanwalt ist zum Ersatz der zweckmäßig ausgegebener Barauslagen berechtigt, die im Zusammenhang mit seiner Leistung entstanden sind, vor allem zum Ersatz von Gerichts- und anderen Gebühren, Reisekosten, Portokosten, Kommunikationsgebühren, Sachverständigengutachten und Fachäußerungen, Übersetzungen, Abschriften und Kopien.
Der Rechtsanwalt kann mit seinem Klienten einen angemessenen Pauschalbetrag vereinbaren, als Ersatz für alle oder einen Teil von Barauslagen, mit denen Ausgabe man im Zusammenhang mit der Leistung rechnen kann.
Haben der Rechtsanwalt und sein Klient keinen anderen Pauschalbetrag vereinbart, der als Ersatz für Portokosten, Kommunikationsgebühren und Transportkosten bestimmt geworden ist, beträgt der Pauschalbetrag für jede Rechtshandlung die Summe von 75 CZK.
Wird über die Reisekosten nichts vereinbart, ist die Höhe gemäss Rechtsvorschriften über Reisekosten zu bestimmen.
Die Angaben über Pauschalbetrag und Reisekosten, falls sie in einer Vereinbarung bestimmt sein sollen, kann man aufgrund Einholung zur Verfügung stellen.
Entschädigung für versäumte ZeitDem Rechtsanwalt gehört die Entschädigung für die im Zusammenhang mit der Leistung versäumte Zeit
Liegt keine andere Vereinbarung vor, beträgt die Entschädigung die Summe von 50 CZK für jede, auch nur angefangene halbe Stunde.
Der Rechtsanwalt ist zur Entschädigung der im Verhältnis mit der Leistung versäumten Zeit in der Höhe von einer Hälfte der außervertraglichen Gebühr berechtigt, falls er an einer Verhandlung teilgenommen hat, die ohne meritorisches Verhandeln vertagt wurde, falls er zu einer Verhandlung erschien, die aber nicht stattfand, ohne dass der Rechtsanwalt darüber rechtzeitig benachrichtigt war. Falls die Verhandlung vertagt wurde oder aus Gründen, die auf der Klientenseite vorliegen, nicht stattfand und der Rechtsanwalt hatte Kenntnis über diese Gründe mindestens zwei Tage vor dem Termin, ist er zur Entschädigung in der Höhe von einem Viertel der außervertraglichen Gebühr berechtigt.
Die Angaben über die Entschädigungshöhe für versäumte Zeit, falls sie in einer Vereinbarung bestimmen sein soll, ist aufgrund Einholung zur Verfügung zu stellen.