Rechte und Pflichten

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei seiner Praxisausübung die Obliegenheiten zu erfüllen, die gemäss Rechtsanwaltschaftsgesetz und Beschluss des Vorstands der Tschechischen Rechtsanwaltskammer über die Regel der professionellen Ethik und des Rechtsanwaltswettbewerbs, Nr. 1/1997 des Verordnungsblattes bestimmt sind.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Rechte und berechtigte Interessen seines Klienten zu schützen und durchzusetzen und seinen Weisungen Folge zu leisten. Die Weisungen des Klienten sind nicht verbindlich, falls sie zum Gesetz oder zum Standesrecht in Widerspruch stehen; der Rechtsanwalt ist verpflichtet, darüber seinen Klienten zu belehren. Die berechtigten Interessen des Klienten stehen den eigenen Interessen des Rechtsanwalts vor, wie als auch seinem Rücksicht auf andere Rechtsanwälte.

Der Rechtsanwalt ist seinem Klienten gegenüber verpflichtet, ihn über seine Vorschritte bei der Erledigung seiner Sache zu informieren. Der Rechtsanwalt soll seinem Klienten die Unterlagen, wie auch die Erklärungen, rechtzeitig zur Verfügung stellen, die für Erwägung folgender Weisungen notwendig sind.

Der Rechtsanwalt ist in festgesetzten Fällen berechtigt und unter bestimmten Umständen auch verpflichtet, die Leistung abzulehnen, bzw. vom Rechtsanwaltsvertrag abzutreten. In diesen Fällen ist er verpflichtet, die angemessenen Maßnahmen zur Abwendung der erheblichen Beeinträchtigung treffen, die dem Vertragspartner unmittelbar droht.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Leistung abzulehnen, wenn er schon in derselben oder zusammenhängender Sache anderer Person geleistet hat, falls die Interessen dieser Person in Widerspruch zu den Interessen des Leistungswerbers stehen, oder wenn die Interessen des Leistungswerbers im Widerspruch zu den Interessen des Rechtsanwalts oder einer ihm nahestehenden Person stehen.

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, vom Rechtsanwaltsvertrag zurückzutreten, wenn z. B. das unentbehrliche Vertrauen zwischen ihm und dem Klienten verletzt wird oder wenn der Klient erforderliche Mitwirkung nicht leistet.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, über alle Tatsachen Schweigepflicht zu beobachten, über die er im Zusammengang mit der Leistung Kenntnis nahm. Die Schweigepflicht erstreckt sich gleichfalls auf alle Rechtsanwaltsangestellte ( z. B. Konzipienten, Sekretärinnen), wie auch auf andere Personen, die an der Leistung teilnehmen. Der Rechtsanwalt kann nur mit der Zustimmung seines Klienten von der Schweigepflicht befreit werden und nach dem Tod des Klienten oder seinem Untergang nur von seinem Nachfolger.

Der Rechtsanwalt kann im Rahmen seines Auftrags einen anderen Rechtsanwalt zur Leistung bevollmächtigen, bei einzelnen Handlungen kann er sich auch durch seinen Angestellten oder Rechtsanwaltskonzipienten vertreten lassen.

Die Rechtshilfe darf einer Person nicht geleistet werden, die von einem anderen Rechtsanwalt geleistet wird, bevor dieses Verhältnis ordentlich beendet ist oder der andere Rechtsanwalt die Leistung genehmigt.